Die SPD-Politikerinnen Kerstin Griese und Eva Högl plädieren in einem Positionspapier, das dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, für einen "Weg der Mitte". Sie sprechen sich für einen neuen Tatbestand im Strafgesetzbuch aus, "der die organisierte Förderung und Unterstützung des Suizids durch Vereine oder Einzelpersonen unter Strafe stellt". Eine neue Regelung für Ärzte wollen sie aber nicht.
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In dem Papier heißt es, in der Debatte um Sterbehilfe gehe es darum, wie die Gesellschaft mit der Befürchtung alter und kranker Menschen umgeht, anderen zur Last zu fallen. "Die Antwort einer solidarischen Gesellschaft darf unseres Erachtens nicht die Ausweitung von Sterbehilfe sein", schreiben die Kirchenbeauftragte Griese und die Rechtspolitikerin Högl. Sie wollen neben dem Verbot für Vereine mehr Aufklärung und eine Verbesserung der Hospizarbeit und Palliativmedizin.
Gleichzeitig betonen sie, dass sie die bestehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht durch ein strafrechtliches Verbot einschränken wollen. Das Standesrecht reiche aus. Allerdings sehen sie die Ärzteschaft in der Pflicht, die Regelungen in den einzelnen Landesärztekammern zu harmonisieren.
Der ärztlich assistierte Suizid rückt zunehmend in das Zentrum der Debatte, an deren Anfang die Forderung nach einem Verbot kommerzieller und anderer organisierter Sterbehilfe stand. Der CDU-Politiker Michael Brand und Unionsfraktionschef Volker Kauder (CDU) hatten sich für ein strafrechtliches Verbot solcher Organisationen ausgesprochen, das in Einzelfällen auch Ärzte betreffen könnte. Demgegenüber tritt eine Gruppe um die SPD-Abgeordneten Karl Lauterbach und Carola Reimann sowie Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) für eine Erlaubnis der ärztlichen Hilfe beim Suizid ein. Konkrete Positionspapiere oder Gesetzentwürfe liegen noch nicht vor.
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Hilfe beim Suizid ist in Deutschland nicht illegal. Ärzten verbietet jedoch in der Regel das Standesrecht eine Assistenz bei der Selbsttötung. Dabei werden einem Sterbewilligen beispielsweise todbringende Medikamente überlassen. Würde ein Dritter Hand anlegen, wäre dies Tötung auf Verlangen, die in Deutschland unter Strafe steht.