Gericht: Kein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Deutschkenntnisse

Gericht: Kein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Deutschkenntnisse
Der Kreis Warendorf darf einem Gerichtsurteil zufolge einer Türkin eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis verweigern, weil sie nicht gut genug Deutsch spricht.

Das Verwaltungsgericht Münster wies mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage einer seit 1990 in Deutschland lebenden Frau ab (AZ: 8 K 2769/13). Sie hatte sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, der Anfang Juli die verpflichtenden Sprachtests für nach Deutschland nachziehende Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern gekippt hatte (AZ: C-138/13).

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Die Klägerin war 1990 zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland nachgezogen und lebt heute mit ihrer Familie im westfälischen Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte die Türkin eine Niederlassungserlaubnis, einen dauerhaften Aufenthaltstitel, den ihr der Kreis Warendorf jedoch mit Hinweis auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse verweigerte. Dagegen klagte die Frau und berief sich neben dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch darauf, dass ein Härtefall vorliege, weil sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes keinen Sprachkurs besuchen könne.

Das Verwaltungsgericht Münster verwies in seiner Urteilsbegründung darauf, dass eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz voraussetzt, dass sich der Ausländer mündlich in einfachem Deutsch verständigen kann. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Das Urteil des EU-Gerichts ist nach Ansicht der Münsteraner Richter nicht auf ihren Fall übertragbar. Die Frau halte sich seit über 20 Jahren legal in Deutschland auf. Die Tatsache, dass sie kein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalte, erschwere ihr Leben in Deutschland mit ihrem Ehemann nicht. Zudem sei die Klägerin trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, Deutsch zu lernen, erklärte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.