Die Deutsche türkischer Herkunft hatte die kirchliche Einrichtung auf Entschädigung verklagt, weil sie sich bei einer Stellenbewerbung wegen ihrer Religion und Herkunft diskriminiert fühlte. Das Gericht entschied aber nicht über den Diskriminierungsvorwurf. Denn die Bewerberin habe wesentliche Berufsqualifikationen der Stellenbeschreibung nicht erfüllt. (AZ: 8 AZR 466/09)
Die Deutsch-Türkin hatte sich am 24. Dezember 2006 beim Diakonischen Werk Hamburg als Sozialpädagogin in dem Projekt "Integrationslotse" beworben. Darin sollen erwachsene Migranten eine besondere Förderung erhalten. Die Diakonie hatte in dem Stellenprofil ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik sowie die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche verlangt. Die Frau hatte zwar Erfahrung in der Migrationsarbeit aufzuweisen, über ein entsprechendes Hochschulstudium verfügte die gelernte Reisekauffrau aber nicht.
Stelle wurde mit Inder besetzt
Nach Eingang der Bewerbung wurde die Frau von einer Mitarbeiterin des Diakonischen Werkes angerufen und nach einer etwaigen Kirchenzugehörigkeit befragt. Als sie schließlich die Absage von der Diakonie erhielt, führte sie diese auf ihren muslimischen Glauben und ihre Herkunft zurück. Sie forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Diakonische Werk betonte, dass die Kirchenzugehörigkeit keine Rolle gespielt habe. Auch die Herkunft sei nicht von Belang gewesen. Die Stelle sei mit einem Inder besetzt worden.
Das BAG stellte fest, dass eine Entschädigung wegen Diskriminierung nur dann infrage komme, wenn die "Bewerbung mit der anderer vergleichbar ist". Dies sei nach dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers zu beurteilen. Im konkreten Fall sei die muslimische Klägerin mit anderen Bewerbern aber nicht vergleichbar gewesen, da sie nicht über die verlangte Hochschulausbildung verfügt habe.