Die Informationsrechte der Bürger: Fragen und Antworten

Die Informationsrechte der Bürger: Fragen und Antworten
Welche Informationsrechte habe ich als Bürger? Wo kann ich einen Antrag stellen und was kostet mich eine Information von Behörden? Evangelisch.de beantwortet die wichtigsten Fragen.
06.05.2010
Von Henrik Schmitz

Welche Möglichkeiten habe ich als Bürger, Informationen von Behörden zu verlangen?

In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, nach denen ein Auskunftsanspruch besteht. Bundesbehörden sind nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zur Auskunft verpflichtet. Auch auf Länderebene gibt es Informationsfreiheitsgesetze, nach denen Bürger Auskünfte von Landesbehörden verlangen dürfen. Nur in Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern gibt es bislang keine Informationsfreiheitsgesetze.

Auf Bundesebene und in allen Bundesländern gelten aber die Verbraucherinformations- und Umweltinformationsgesetze. Nach diesen Gesetzen dürfen Bürger bei Behörden Informationen zu Lebens- und Futtermitteln sowie Wein, Kosmetika, Bedarfsgegenständen oder zu Informationen, die die Umwelt betreffen, verlangen.

Hat der Bürger Anrecht auf jede Information?

Nein. Die verschiedenen Gesetze enthalten viele Ausnahmeregelungen. Nicht erteilt werden müssen beispielsweise Auskünfte, die nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die innere oder äußere Sicherheit Deutschlands haben können. Tabu sind auch Personalakten. Geschützt werden außerdem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Wenn es um Umweltinformationen geht muss jedoch abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse an einer Information eventuell höher zu bewerten ist als das Interesse eines Unternehmens.

An wen kann ich den Antrag stellen?

Auskunft gibt die Behörde, bei der die Information vorliegt. Unter Umständen ist dies bereits eine erste Hürde, weil nicht klar ist, bei welcher Behörde welche Information zu erhalten ist. Bundesbehörden sind gehalten, im Internet einen so genannten "Aktenplan" zu veröffentlichen. Dort erfährt der Bürger, zu welchen Themen oder Sachverhalten bei einer Behörde Akten vorhanden sind.

Was eine Behörde ist, ist allerdings strittig. So gilt die Deutsche Bahn nicht als Bundesbehörde im Sinne des IFG des Bundes, obwohl sie dem Bund gehört und eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gelten in der Regel nicht als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.

Wie stelle ich einen Antrag?

Ein Antrag kann mündlich, telefonisch oder schriftlich - auch per E-Mail - bei der Behörde gestellt werden, bei der die gewünschte Information vorliegt. Es bietet sich allerdings an, den Antrag schriftlich zu stellen, um diesen bei eventuellen Auseinandersetzungen mit einer Behörde vorlegen zu können.

Wie muss der Antrag begründet werden?

Eine Begründung ist in der Regel nicht notwendig. Je konkreter der Antrag jedoch formuliert ist, desto eher und leichter kann die Behörde die gewünschte Information in der Regel beschaffen. Sollten bei einem Auskunftsersuchen die Rechte Dritter betroffen sein, sollte der Antrag begründet werden. Der Betroffene kann dann entscheiden, ob er die Informationen freigeben möchte, oder nicht. Im Fall einer Information, die das Thema Umwelt betrifft, kann die Behörde anhand einer Begründung entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an einer Information vorliegt, das etwa das Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens übersteigt.

Wie und wann erhalte ich eine Information?


Die Information soll vier Wochen nach dem Antrag erfolgen. Bei besonderem Aufwand sind auch acht Wochen zulässig. Die Praxis zeigt jedoch, dass vor allem bei Widerspruchsverfahren oft mehrere Monate vergehen könne, bis eine Auskunft erteilt wird. Die Information kann wiederum schriftlich oder mündlich erfolgen.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Gebührenordnungen sind je nach Gesetz sehr unterschiedlich. Für Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes können Gebühren bis zu 500 Euro anfallen. Allerdings liegen die Regelungen in den Bundesländern zum Teik darüber. Beim VIG soll sogar der Grundsatz der "Kostendeckung" gelten, d.h. die Behörden sind gehalten, den gesamten Aufwand in Rechnung zu stellen. Beim Umweltinformationsgesetz gibt es eine Gebührenobergrenze von 500 EUR, einfache mündliche Auskünfte sollen jedoch wie auch bei den anderen Gesetzen kostenlos erteilt werden. Aufgrund der eventuell hohen Gebühren bietet es sich an, bereits im Antrag darum zu bitten, über entstehende Kosten frühzeitig informiert zu werden.

Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Wird eine Auskunft verweigert, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf ein Informationsfreiheitsgesetz kann zudem der jeweils zuständige Informationsfreiheitsbeauftragte als Ombudsmann hinzugezogen werden. In der Regel handelt es sich um den Datenschutzbeauftragten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes. Wird einem Widerspruch nicht stattgegeben gibt es zudem die Möglichkeit, vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten zu klagen.