Für viel Unruhe sorgt derzeit die Ankündigung der DAK und anderer Krankenkassen, ihre Mitglieder in nächster Zeit mit einem Zusatzbeitrag von acht Euro belasten zu wollen. Bei der DAK wird voraussichtlich am Donnerstag der Verwaltungsrat tagen und den Extra-Beitrag beschließen. Sobald dies geschehen sei, werde die Kasse alle Mitglieder darüber per Brief unterrichten, erklärt Frank Meiners von der Versicherung. Der Beitrag selbst wird dann erstmals zum 15. März fällig.
Der zusätzliche Betrag wird nur einmal je Mitglied fällig. Wenn also in einer Familie der Mann Mitglied ist und Kinder oder auch die Ehefrau beitragsfrei mitversichert sind, fällt die zusätzliche Gebühr einmal an. Bisher zahlen alle gesetzlich Versicherten einen Einheitsbeitrag von 14,9 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro. 14 Prozentpunkte dieses Beitragssatzes teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die restlichen 0,9 Prozentpunkte zahlen Arbeitnehmer allein.
Sonderkündigungsrecht bei Sonderprämie
Jede Krankenkasse darf jedoch einen zusätzlichen Beitrag von bis zu einem Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erheben, also maximal 37,50 Euro im Monat oder 450 Euro im Jahr. Diese Summe muss allein der Arbeitnehmer bezahlen. Diese Regelung gilt auch für Rentner. Will eine Kasse die Extragebühr erheben, ohne die Einkommen zu prüfen, so kann sie dies alternativ über die Pauschale von acht Euro machen, wie es eben derzeit mehrere Kassen angekündigt haben.
Allerdings müssen die Mitglieder vier Wochen vor der Sonderprämie über diese informiert werden, da ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die erst seit kurzem bei der Kasse Mitglied sind und setzt die gesetzliche Bindung von 18 Monaten außer Kraft. Betroffene können sich dann eine andere Krankenkasse suchen, bei der sie sich versichern möchten. Wer schon länger als 18 Monate bei einer gesetzlichen Kasse versichert hat, kann immer unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist wechseln. Wer allerdings bei einer gesetzlichen Kasse einen Wahltarif hat, sollte genau prüfen, welche Kündigungsfristen der Vertrag vorsieht, hier kann es auch sein, dass das Sonderkündigungsrecht nicht greift.
Leistungen gut vergleichen
Wer jetzt einen Kassenwechsel plant, sollte gut vergleichen. Denn seit die Kassen den einheitlichen Beitragssatz verlangen, gibt es außerdem dem Zusatzbeitrag keine direkten finanziellen Gründe mehr für einen Wechsel. Die Vorteile bei einem Wechsel liegen in den Leistungen, die die einzelnen Kassen anbieten. Und hier kann dann auch ein möglicher Zusatzbeitrag eine untergeordnete Rolle spielen, wenn die Kasse dafür andere Leistungen ganz oder teilweise übernimmt, wie zum Beispiel Kuren, alternative Heilmethoden oder Sportkurse.
Die Zusatzbeiträge bereiten allerdings nicht nur Versicherten Kopfschmerzen. Auch das Bundeskartellamt will die Einführung der Zusatzbeiträge genau unter die Lupe nehmen. Ebenso will das Bundesversicherungsamt, das für die Genehmigung des Extra-Obolus verantwortlich ist, die Anträge prüfen.
Für Unmut sorgte zudem, dass der Zusatzbeitrag Besserverdiener weniger belastet. Denn der Zusatzbeitrag ist ebenso wie die regulären Kassenbeiträge als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar. Dies hilft allerdings nur denjenigen, die in größerem Umfang Steuern zahlen. Wer keine oder wenig Steuern zahlt, für den hat die Absetzbarkeit keine Auswirkungen, der bleibt auf dem vollen Beitrag sitzen. Dies gilt auch für Hartz-IV-Empfänger, wenn die Arbeitsagentur keine besondere Härte anerkennt. Die Bundesregierung lehnt es bisher ab, Hartz-IV-Empfänger von den Zusatzbeiträgen zu befreien.
Frauke Weber arbeitet als Redakteurin für Wirtschaft und Magazin.