###mehr-links### Das Bundesverwaltungsgericht wies am Mittwoch in Leipzig die entsprechende Klage einer Mutter aus Freiburg zurück. Diese hatte die Einführung von Ethikunterricht schon in der Grundschule gefordert, da es in Baden-Württemberg auch schon katholischen und evangelischen Religionsunterricht ab der ersten Klasse gibt. Dieser Umstand führe allerdings nicht zu dem Recht auf eine parallele Einführung von Ethik-Unterricht, urteilten die Leipziger Richter in dem Revisionsverfahren (AZ: BVerwG 6C 11.13 - Urteil vom 16. April).
In die Abwägung der Richter flossen mehrere Artikel aus dem Grundgesetz ein. Die Klägerin sah unter anderem den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da konfessionsgebundene Schüler bereits ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen können. Außerdem sah sie die Religionsgemeinschaften zu Unrecht privilegiert.
###mehr-artikel### Die obersten Verwaltungsrichter erklärten nun, der Staat habe weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Einführung von Schulfächern. Eltern hätten nur ein Recht, dies zu beanstanden, wenn die Schulen bei ihrem Bildungsauftrag einen gewissen "Mindeststandard" nicht erreichten. Die Privilegierung der Religionsgemeinschaften führe nicht automatisch zu dem Auftrag des Staates, eine allgemeine Wertevermittlung bereits ab der Grundschule zu gewährleisten. Die Klägerin und ihr Anwalt hatten angekündigt, notfalls vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen.