Solange die Heimaufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch angebrachten Aufwand stehen, können diese ähnlich wie Krankheitskosten steuerlich mindernd geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 20/12)
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Im konkreten Fall bekam damit eine behinderte und pflegebedürftige Frau im Wesentlichen recht. Sie wohnte in einem Seniorenwohnstift. Das Heim bot eine 24-stündige "altengerechte Betreuung", die unter anderem eine ständige Notrufbereitschaft und eine Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen beinhaltete. Zusätzlich hatte die Frau einen Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts geschlossen.
Das Finanzamt wollte die Heimkosten nicht als "außergewöhnliche Belastungen" anerkennen. Dem widersprach nun der BFH.
Die Seniorin dürfe die Heimkosten steuermindernd geltend machen, vorausgesetzt, sie bewegten sich im üblichen Rahmen. Dabei sei nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterbringungskosten anzurechnen. Eine krankheitsbedingte Heimunterbringung würde ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gelten. Allerdings müsse der Heimbewohner die Aufwendungen um die Kosten kürzen, die in einer normalen Wohnung anfallen würden.