Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch in Kassel entschieden, dass die Pflege eines Angehörigen kein Ausnahmefall ist, der rechtfertigt, Elterngeld länger als zwölf Monate zu bekommen (AZ: B 10 EG 6/13 R).
Zwölf Monate sind der normale gesetzliche Anspruch auf Elterngeld. Die Zahlung wird um weitere zwei Monate aufgestockt, wenn sich der andere Elternteil ebenfalls mindestens zwei Monate sich um das Kind kümmert. Ist das nicht möglich, besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf ein 14-monatiges Elterngeld.
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So erhalten Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht 14 Monate Elterngeld ebenso wie ein Elternteil, dessen Partner in Haft ist. Ist es dem Partner wegen einer schweren Krankheit oder einer Behinderung unmöglich, sich um das Kind zu kümmern, kann der andere Elternteil 14 Monate Elterngeld erhalten.
Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit verlangte eine Mutter aus dem Raum Würzburg ebenfalls eine verlängerte Elterngeldzahlung. Dem Vater sei es unmöglich, das Kind zu betreuen, betonte die Mutter. Er lebe in Italien und habe ein Friseurgeschäft mit acht Angestellten. Außerdem habe er seinen mittlerweile verstorbenen Vater gepflegt. Die gleichzeitige Pflege des Vaters und die Betreuung des Kindes seien aber nicht möglich. Deshalb müsse ihr ausnahmsweise länger Elterngeld gewährt werden.
Das BSG überzeugte diese Argumentation nicht. Zwar seien 14 Monate Elterngeld für einen Elternteil ausnahmsweise zulässig, wenn dem anderen Elternteil die Betreuung des Kindes unmöglich ist. Doch es sei ausdrücklich festlegt, dass wirtschaftliche Gründe oder anderweitige Tätigkeiten nicht als Grund für das verlängerte Elterngeld herhalten können. Die Pflegetätigkeit des Vaters sei als "anderweitige Tätigkeit" zu werten, befanden die Richter.