Nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Aachener Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein "gravierendes Dienstvergehen", das eine Entlassung rechtfertige (AZ: 1 K 2155/13).
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Im konkreten Fall hatte ein 40-jähriger Lehrer über Monate hinweg privaten Kontakt zu einer seiner Schülerinnen und bat sie schließlich, mit ihm sexuell zu verkehren. Als sich die 16-Jährige der Schulleitung offenbarte, verbot die Bezirksregierung Köln dem Mann sofort die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben. Die Richter betonten dagegen, ein Lehrer, der - gleichgültig ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.