Das Land müsse ein weltanschaulich vielfältiges Mindestangebot von Beratungsstellen fördern, heißt es in mehreren Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die am Donnerstag in Berlin veröffentlicht wurden. (Az.: OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12)
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Das Oberverwaltungsgericht änderte damit vier Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus. Das Land Brandenburg hatte argumentiert, dass die katholischen Beratungsstellen in Strausberg und Cottbus zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich seien, weil mit anderen Stellen, die sowohl allgemeine Schwangerschaftsberatung als auch Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, der gesetzlich vorgeschriebene Mindestversorgungsschlüssel eingehalten werde.
Die katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen sind 2001 aus der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestiegen und erteilen seitdem keine für eine straffreie Abtreibung erforderlichen Beratungsscheine mehr. Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung anbieten, haben zwar nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Förderanspruch. Wenn es mehr Beratungsstellen gibt, als zur Deckung des erforderlichen Bedarfs nötig sind, mussten jedoch nach dem brandenburgischen Ausführungsgesetz bislang vorrangig die Stellen gefördert werden, die beide Formen der Beratung anbieten.