Das Kirchengericht wies am Mittwoch in Kassel die Klage von fünf Kirchenvorstehern der Vellmarer Johanneskirchengemeinde ab, die nicht zur Kirchenvorstandswahl Ende September zugelassen worden waren. Laut Artikel 18 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist das passive Wahlrecht zum Kirchenvorstand auf 70 Jahre begrenzt. Rechtliche Gründe stünden dieser Höchstaltersgrenze nicht entgegen, entschied das Kirchengericht. (LKGer 2013-5)
Der Gleichheitsgrundsatz und das Menschenwürdegebot des Grundgesetzes, auf die sich die Kläger berufen, stellten kein "für alle geltendes Gesetz" dar, argumentierte das Gericht. Diese Grundrechte verpflichteten zwar die öffentliche Gewalt, nicht jedoch die Kirchen in ihrem internen Bereich. Die Landessynode habe mit der Festlegung einer Altersgrenze ihren rechtlichen Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Eine Änderung oder Abschaffung der Altersbegrenzung sei allein Aufgabe des kurhessischen Kirchenparlaments, aber nicht des Gerichts.
Klage wegen Diskriminierung
Die fünf klagenden Kirchenvorsteher empfinden die Altersgrenze als diskriminierend. Damit verstoße die Landeskirche auch gegen den ersten Artikel ihrer eigenen Grundordnung, wonach "alle Glieder in gemeinsamer Verantwortung und im gemeinsamen Dienst" stünden, argumentieren sie. In der Vergangenheit waren mehrere Versuche, die Altersgrenze aufzuheben, an der fehlenden Zweidrittelmehrheit in der Kirchensynode gescheitert, zuletzt im vergangenen Jahr.