Landessozialgericht hält Leistungskürzung für Asylbewerber für rechtens

Landessozialgericht hält Leistungskürzung für Asylbewerber für rechtens
Das Hamburger Landessozialgericht hält Leistungskürzungen für geduldete Asylbewerber für rechtens, wenn sie ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommen.

Im konkreten Fall ging es um eine geduldete Asylbewerberin ohne gültige Passpapiere. Weil sie sich trotz mehrfacher Aufforderung rund drei Jahre geweigert habe, an der Beschaffung der Papiere mitzuwirken, wurde ihr der Unterhalt von monatlich 354 Euro um 40,90 Euro gekürzt. Eine solche Kürzung ist nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des 4. Senats zu einem Eilrechtsschutzverfahren mit der Verfassung vereinbar. (Az.: L 4 AY 5/13 B ER).

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Das Hamburger Landessozialgericht räumte ein, dass unter den Sozialgerichten der Bundesländer die Vereinbarkeit der Kürzung mit der Verfassung strittig sei. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10) gelte die Menschenwürde unabhängig vom Migrationshintergrund. Dennoch dürften Asylbewerberleistungen in Fällen gekürzt werden, wo das Verhalten des Asylbewerbers dazu führen könnte, die staatliche Unterstützung zu vermeiden. Notwendig sei allerdings eine Prüfung nach strengen Maßstäben.