Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren. Es gab damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen eine Entscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts statt, wie das OVG am Mittwoch im Münster mitteilte. (AZ: 12 B 793/13).
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Eltern eines Kleinkindes unter drei Jahren könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen, erklärte das Gericht in seiner Begründung. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit diesem Angebot.
Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln am 18. Juli verpflichtet, einem Kind nach Wunsch der Eltern vorläufig einen Platz in einer in der Nähe gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Die Krippe dürfe nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort des Kindes entfernt sein. Das Oberverwaltungsgericht änderte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Seit dem 1. August haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihre ein- und zweijährigen Kinder in dem Umfang, den sie benötigen. Nach Länderangaben stehen mehr als 800.000 Betreuungsplätze für unter Dreijährige zur Verfügung. Das ursprüngliche Ausbauziel lag bei 780.000 Plätzen. Von 100 Kleinkindern sollen im Bundesdurchschnitt 39 versorgt werden können.