Für die Übergangszeit brauche es unbürokratische Lösungen, betonte der Experte. Dazu gehöre auch, dass Eltern ihr Kind einige Zeit in die Obhut einer Tagesmutter gäben, statt auf einen Krippenplatz zu pochen.
Anlass zu dieser Äußerung gab ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom Donnerstag. Demnach muss die Stadt Köln Eltern, die zum 1. August den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihre ein- und zweijährigen Kinder geltend machen, ein wohnortnahes Angebot unterbreiten. Die Krippe dürfe nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort des Kindes entfernt sein. Außerdem untersagte das Gericht der Stadt in zwei Eilentscheidungen, Eltern auf eine Tagesmuter zu verweisen, wenn sie ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen wollten (Az.: 19 L 877/13).
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"Das Urteil ist ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht", mahnte Lübking mit Blick auf die Möglichkeit der Eltern, eine Tagesmutter abzulehnen. Während die Entfernung zum Betreuungsplatz stets eine Einzelfallentscheidung sei, stünden die Art der Betreuung - Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege - rechtlich gleichwertig nebeneinander. "Man kann der Stadt nur empfehlen, in Berufung zu gehen", sagte der Jugendhilfeexperte. Die Stadt Köln will nach eigenen Angaben die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, schließt aber nicht aus, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einzulegen.
Vom 1. August an haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihre ein- und zweijährigen Kinder in dem Umfang, den sie benötigen. Nach Länderangaben stehen rund 802.000 Betreuungsplätze für unter Dreijährige zur Verfügung. Das ursprünglich Ausbauziel lag bei 780.000 Plätzen - von 100 Kleinkindern sollen im Bundesdurchschnitt 39 versorgt werden können.