Es soll eine dem Grundsatz der Menschenrechte genügende Möglichkeit schaffen, bestimmte Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe festhalten zu können. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte am Freitag, dies sei unverzichtbar, wenn solche Täter für andere Menschen gefährlich seien. Die alte deutsche Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung wurde vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt und mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt.
Künftig können Straftäter nur noch dann im Anschluss an die Haft in Verwahrung genommen werden, wenn das Gericht dies von vornherein anordnet oder sich eine Entscheidung vorbehält. In diesem Fall wird während der Haft beurteilt, ob der Täter sicher untergebracht werden muss. Diese vorbehaltene Sicherungsverwahrung hatte das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig beurteilt.
Das höchste Gericht hatte bei der Beurteilung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch die fehlende Trennung von Haft und Unterbringung kritisiert. Um diese deutlich zu machen, soll den Verurteilten künftig eine intensive und individuell zugeschnittene Therapie angeboten werden. Das Angebot soll von Gerichten überprüft werden. Auch die Räume zur Unterbringung müssen sich von denen in der Haft künftig merklich unterscheiden.