Im entschiedenen Rechtsstreit lebte eine Mutter mit ihrem neuen Ehemann und ihrer 1994 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der leibliche Vater zahlte für die Tochter keinen Unterhalt. Auch die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einem Minijob. Der Ehemann erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.351 Euro.
Die Tochter beantragte beim Jobcenter Kreis Recklinghausen Hartz-IV-Leistungen. Ihr Existenzminimum werde nicht gesichert, denn sie könne gegen ihren Stiefvater keinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Ihr Stiefvater zahle ihr lediglich 50 Euro Taschengeld, damit komme sie aber nicht aus. Das Jobcenter müsse daher ihren Bedarf sichern.
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Das BSG urteilte, dass die Tochter nicht hilfebedürftig ist und keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hat. Nach den gesetzlichen Regelungen stehen bei minderjährigen Stiefkindern in Patchwork-Familien der Stiefelternteil "in den Not- und Wechselfällen des Lebens" ein.
Die Anwältin der damit abgewiesenen Tochter kündigte Verfassungsbeschwerde an. Ein vergleichbarer Fall aus 2008 ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig.