Menschenrechtsgericht: Schweiz muss Sterbehilfe-Gesetz präzisieren

Menschenrechtsgericht: Schweiz muss Sterbehilfe-Gesetz präzisieren
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen ungenauer Gesetzesregelungen über die Sterbehilfe verurteilt. Das Land müsse klar festlegen, inwiefern auch Menschen ohne schwere Krankheiten tödliche Medikamente erwerben dürften, urteilten die Straßburger Richter am Dienstag.

Geklagt hatte eine 82-jährige Frau aus der Schweizer Stadt Greifensee. Die Seniorin hatte einen Sterbewunsch wegen Altersschwäche geäußert, von den Behörden aber das nötige Medikament nicht erhalten. (AZ: 67810/10)

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Die Schweiz hat im europäischen Vergleich sehr liberale Regelungen über den begleiteten Suizid mit Hilfe spezieller Organisationen. Strafbar ist die Suizid-Unterstützung nur, wenn sie aus "selbstsüchtigen Motiven" erfolgt. Ein Katalog mit ethischen Empfehlungen enthält einige detailliertere Auflagen. Er nimmt jedoch nur ernsthaft kranke Patienten in den Blick, bei denen der Tod absehbar ist.

"Erhebliches Leiden" durch rechtliche Unsicherheit

Insgesamt bestehe somit eine große rechtliche Unsicherheit, schlussfolgerte der Menschenrechtsgerichtshof. Bei der alten Dame habe diese "erhebliches Leiden" hervorgerufen. Die Seniorin hatte jahrelang bei Ärzten und Behörden um das tödliche Mittel Natrium-Pentobarbital (NAP) gebeten. Stets wurden ihre Anträge abgelehnt, wobei nach Ansicht der Straßburger Richter die unklare Rechtslage eine Rolle spielte.

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Die Schweiz muss das Straßburger Urteil nun in angemessener Weise umsetzen, sofern sie keinen Einspruch einlegt. Die Richter urteilten indessen nicht darüber, ob die alte Dame tatsächlich ein Recht auf Sterbehilfe hat.

Auch Deutsche und Bürger anderer europäischer Länder wenden sich häufig an Schweizer Sterbebegleiter. Im Jahr 2012 wählten 84 Menschen mit Wohnsitz in Deutschland den Freitod mit Hilfe der Organisation Dignitas, wie der Verband berichtete.