Die Erfurter Richter müssen prüfen, ob das kirchliche Selbstbestimmungsrecht oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers höher zu bewerten sind. Hintergrund des Rechtsstreits ist der Kirchenaustritt des bei der Caritas beschäftigten Sozialarbeiters. Wegen der zahlreichen Kindesmissbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen sowie wegen der Vorgänge um die erzkonservative Pius-Bruderschaft wollte der Kirchenangestellte aus Gewissensgründen nicht mehr der katholischen Kirche angehören.
Die fristlose Kündigung hielt er für unwirksam, da sich der Kirchenaustritt nicht auf seine Arbeit bei dem katholischen Wohlfahrtsverband auswirke. Weder würden die in der katholischen Einrichtung betreuten Kinder religiös erzogen, noch übe er eine kirchliche Leitungsfunktion aus. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die Kündigung für wirksam erklärt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird für Donnerstagnachmittag erwartet.