In einem solchen Fall sei das Hartz-IV-Geld nicht als Einkommen der Eltern zu werten, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 81/12 R)
Damit bekam eine Frau aus dem ostthüringischen Saale-Holzland-Kreis von den obersten Sozialrichtern recht. Die Witwe bezog von Oktober 2007 bis März 2008 Hartz IV. Ihr schwerbehinderter erwachsener Sohn war in einem Heim vollstationär untergebracht. Lediglich jedes zweite Wochenende sowie in den Schulferien besuchte der blinde Sohn seine Mutter.
Keine Bedarfsgemeinschaft
Die Hartz-IV-Bezieherin bezog zwar für ihr Kind noch Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Dieses leitete sie jedoch immer sofort an ihr Kind weiter.
Dennoch wertete das zuständige Jobcenter das Kindergeld als Einkommen der Mutter und kürzte ihre Hartz-IV-Leistung. Die Frau bilde mit ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Zwar sei das behinderte Kind in einem Pflegeheim untergebracht, die häufigen Besuche reichten jedoch aus, um von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Laut Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei das Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", erklärte das BSG. Wegen der Unterbringung des Kindes im Heim liege auch keine Bedarfsgemeinschaft vor.