Kirchenjurist: Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften suchen

Kirchenjurist: Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften suchen
Wollen die Kirchen im Arbeitsrecht weiter am sogenannten Dritten Weg festhalten, müssen sie den Gewerkschaften eine ausreichende Möglichkeit der koalitionsmäßigen Betätigung bieten.

Das gehe aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom vergangenen November zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen hervor, betont der EKD-Rechtsexperte Detlev Fey. In einem Gastbeitrag, der am Freitag im Fachdienst "epd sozial" erschienen ist, heißt es, das Gericht habe "neben das im Konflikt durch Arbeitskampf gekennzeichnete Tarifvertragsmodell die kirchliche Sozialpartnerschaft gestellt".

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Gewerkschaften und Kirchen werde mit der Entscheidung der Erfurter Richter etwas zugemutet, schreibt der Jurist und blickt zunächst auf die Kirchen. Wo die Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften noch nicht praktiziert wird, "werden die Landeskirchen ihre Rechtsordnung zugunsten der Gewerkschaften öffnen müssen, um am Dritten Weg festzuhalten", betont der Leiter des Referates Arbeitsrecht, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Organisationsberatung in Hannover: "Durch das Satzungsrecht in der Diakonie kann nicht die Sozialpartnerschaft unterlaufen werden."

Fey zufolge hat das Gericht "in bemerkenswerter juristischer Klarheit" die verfassungsrechtliche Position der Kirchen und Religionsgemeinschaften beschrieben und anerkannt. Die Arbeitsbedingungen können demnach auf dem Wege der Sozialpartnerschaft selbst geregelt werden, die grundsätzlich auf Konsens ausgerichtet ist.

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Daran knüpfe das Gericht jedoch konkrete Bedingungen, die Vey auflistet. Für die Lösung von Konflikten muss eine neutrale Schlichtung vorhanden sein, die der Dritte Weg bereits vorsieht. Die Gewerkschaften müssen eine "ausreichende Möglichkeit der koalitionsmäßigen Betätigung haben". Und: Die in den paritätisch aus Arbeitgebern und Vertretern der Mitarbeiter besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen erzielten Ergebnisse zu Löhnen und Arbeitsbedingungen müssen verbindlich sein.

Die Gewerkschaften, insbesondere ver.di, müssten nun entscheiden, ob es künftig angemessen ist, die Mitarbeit in den Konsens-Verfahren im Dritten Weg oder an kirchlichen Tarifverträgen zu verweigern. Eine solche Haltung könne, wie Konflikte aus der Vergangenheit zeigten, zulasten der Beschäftigten bei Kirche und Diakonie gehen.