Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verweisen, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und deswegen weiterbeschäftigt werden muss, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 1 AZR 417/12)
Geklagt hatte ein Arbeiter eines großen Automobilherstellers. Dieser war seit 1980 im Unternehmen unbefristet beschäftigt. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah allerdings vor, dass mit 65 Jahren als Altersgrenze das Arbeitsverhältnis automatisch ohne Kündigung endet.
Als der Kläger im August 2007 65 Jahre alt wurde, wollte der Mann weiter beschäftigt werden. Er habe schließlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung stelle eine Altersdiskriminierung dar.
Dem folgte das BAG jedoch nicht. Werde in Betriebsvereinbarungen das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an den Zeitpunkt gekoppelt, an dem der Beschäftigte seine Regelaltersrente beziehen kann, sei das bindend. Der unbefristete Arbeitsvertrag verdränge nicht die Altersgrenzenregelung in der Betriebsvereinbarung. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liege nicht vor.