Die disziplinarische Maßnahme unterliege nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem am Freitag in Mannheim bekanntgegebenen Beschluss.
Damit wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, das einem katholischen Pfarrer der Diözese Rottenburg-Stuttgart keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine disziplinarische Gehaltskürzung gewährte. Der Beschluss ist den Angaben nach unanfechtbar (AZ: 4 S 1540/112).
Disziplinargewalt der Kirchen
Die Gehaltskürzung sei dem Pfarrer vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart als Buße nach kanonischem Recht auferlegt worden, hieß es weiter. Der Pfarrer hatte im Juni 2011 nach diesem kirchlichen Recht einen Verweis erhalten und bekam zusätzlich eine 20-prozentige Kürzung seiner Bezüge zugunsten eines karitativen Fonds auf die Dauer von drei Jahren ab August 2011 auferlegt. Er wehrte sich zuerst innerkirchlich und dann im Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit einem Eilantrag.
Das Dienstrecht der Geistlichen gehört nach Ansicht der Richter am Verwaltungsgerichtshof zum Kernbereich innergemeinschaftlicher Angelegenheiten der Kirchen. Die nach kanonischem Recht als Werk der Caritas auferlegte Buße in Form einer Gehaltskürzung sei eine solche rein innerkirchliche Maßnahme. Der Pfarrer sei zum kanonischen Gehorsam verpflichtet und unterliege dem kirchlichen Straf- und Disziplinarrecht. Die Disziplinargewalt der Kirchen sei aber nicht vom Staat verliehen.