Hintergrund ist die Beschwerde eines Richters am Berliner Amtsgericht, der im November bei der Präsidentin des Gerichts das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin beantragte. Dies wurde ihm abgelehnt. Daraufhin schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichtes dem Wahlvorstand den Richter als Kandidaten für das Amt der Frauenvertreterin vor.
Beim Berliner Verwaltungsgericht beantragte der Richter, die für diesen Donnerstag anstehende Wahl zur Frauenvertreterin vorerst auszusetzen. Das lehnte das Gericht ab. Zur Begründung hieß es, nach dem Landesgleichstellungsgesetz seien nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Als Mann gehöre der Antragsteller "nicht zu diesem Personenkreis".
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der klagende Richter ebenso wenig wie auf EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, hieß es in der Begründung. Auch danach sei eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.