Recht auf Mehrbedarf für Alleinerziehende in Hartz IV

Recht auf Mehrbedarf für Alleinerziehende in Hartz IV
Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger verlieren nicht ihren Anspruch auf Mehrbedarf, wenn die im selben Haus lebenden Großeltern gelegentlich die Kinderbetreuung übernehmen.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel entschieden. Sei die Mutter für die alleinige Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich, dann stehe ihr auch der Mehrbedarf zu.

###mehr-artikel### Laut Gesetz können alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher einen Mehrbedarf für ihre unter sieben Jahre alten Kinder geltend machen. Der Mehrbedarf wird pauschal gewährt und beträgt 36 Prozent der Regelleistung.

Im entschiedenen Rechtsstreit lebte die Klägerin, eine alleinerziehende Hartz-IV-Bezieherin, mit ihren zwei Kindern zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester unter einem Dach. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin zahlte der Frau zwar Hartz-IV-Leistungen, nicht jedoch den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Eltern und die Schwester der Klägerin würden sich immer wieder um die Kinder kümmern, so dass es keinen Grund mehr für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags gebe, argumentierte die Behörde. Aufwendungen wie zum Beispiel Kosten für einen Babysitter fielen nicht mehr an.

Die Frau wollte das nicht hinnehmen. Ihren Angaben zufolge haben die Eltern und ihre Schwester sich nur gelegentlich und zeitlich begrenzt um die Kinder gekümmert. Sie sei für die Kinderbetreuung alleine verantwortlich.

Ebenso wie die Vorinstanz verpflichtete auch das BSG den Landkreis zur Zahlung des Mehrbedarfs. Dieser stehe alleinerziehenden Hartz-IV-Beziehern zu, wenn sie von niemanden "in erheblichem Umfang" unterstützt werden. Das sei hier der Fall, denn die Klägerin sei bei der Betreuung ihrer Kinder nur gelegentlich von ihren Familienangehörigen unterstützt worden. Das reiche als Grund für die Streichung des Mehrbedarfszuschlags aber nicht aus, betonten die Richter.