Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen mindern Hartz IV

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen mindern Hartz IV
Hartz-IV-Bezieher können wegen eines Unfalls erhaltene Schmerzensgeldzahlungen zwar behalten, nicht aber die daraus erzielten Zinseinkünfte.

Die Zinsen sind als Einkommen anzusehen, die voll auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Damit scheiterte eine Hartz-IV-Familie aus dem nordrhein-westfälischen Heinsberg mit ihrer Klage gegen das Jobcenter. Die zwei Kinder der Familie hatten am 16. September 2002 auf einer Kirmes einen schweren Unfall erlitten. Dabei waren sie aus einer Achterbahn herausgeschleudert worden. Beide sind heute schwerbehindert. Zusammen mit ihrer Mutter erhielten sie von der Haftpflichtversicherung des Achterbahnbetreibers ein Schmerzensgeld in Höhe von 132.500 Euro.

Als das Jobcenter von der Schmerzensgeldzahlung erfuhr, rechnete es die Zinseinkünfte aus dem Jahr 2005 in Höhe von rund 3.000 Euro als Einkommen an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürften nur Entschädigungszahlungen bei der Hartz-IV-Berechnung als zweckbestimmte Einnahme unangetastet bleiben. Daraus sich ergebende Zinseinkünfte seien aber nicht Teil des Schmerzensgeldes und müssten als Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Zinseinkünfte und Schmerzensgeld gehörten zusammen

Die Kläger hielten dies für rechtswidrig. Die Zinseinkünfte stünden im untrennbaren Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld. Diese könnten daher ebenfalls nicht als Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die Zinsen würden zudem die Geldentwertung wieder ausgleichen.

Das BSG gab jedoch dem Jobcenter recht. Die gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass nur Schmerzensgeld nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt wird, nicht jedoch die sich daraus ergebenden Zinseinkünfte. Es stelle für die Kläger keine besondere Härte dar, wenn die Zinsen als Einkommen gewertet werden.