Essen (epd). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Klagen einer Bürgergeld-Empfängerin wegen mangelnder Berücksichtigung der Inflation bei der Berechnung der Regelsätze für die Jahre 2023 und 2024 abgewiesen. Auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, wie das Gericht am Montag in Essen mit Verweis auf drei Beschlüsse erklärte. (L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B)
Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld. Sie legte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden, argumentierte sie. Das Sozialgericht Dortmund hatte eine Prozesskostenhilfe zuvor bereits abgelehnt. Ihre Beschwerde dagegen wies das Landessozialgericht nun zurück.
Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig, erklärte das Gericht. Die Klägerin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zu Januar 2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt. Dieser genüge den verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahren verweisen, entschied das Gericht. Denn diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.