Karlsruhe (epd). Die transgeschlechtliche frühere Bataillonskommandeurin Anastasia Biefang ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen eines Verweises ihres Dienstherrn aufgrund ihres privaten Profils auf der Dating-Plattform Tinder gescheitert. Der Verweis, in dem ihre Sexsuche in einer Datinganzeige gerügt wurde, sei mittlerweile getilgt worden, sodass kein Bedürfnis nach Rechtsschutz für die Bundeswehroffizierin mehr bestehe, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Verfassungsbeschwerde sei daher unzulässig. (AZ: 2 BvR 110/23)
Biefang ist Oberstleutnant bei der Bundeswehr. Sie geht offen mit ihrer Transgeschlechtlichkeit um. Im Jahr 2019 legte sie auf der Dating-Plattform Tinder ein privates Nutzerprofil an. Das enthielt ein Foto und den Text „45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome“.
Ihr Dienstvorgesetzter erteilte ihr daraufhin einen disziplinarrechtlichen Verweis. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 25. Mai 2022 diese mildeste Disziplinarmaßnahme (AZ: 2 WRB 2.21). Die Soldatin müsse ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht beachten. Zwar hätten auch Soldaten ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sie müsse aber die Auswirkungen auf ihr berufliches Ansehen berücksichtigen und dürfe nicht „den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens“ erwecken.
Die Berufsoffizierin legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie ihre Gleichheitsrechte würden verletzt, argumentierte sie. Sie müsse die Möglichkeit haben, in Anzeigen sexuelle Kontakte zu suchen und darin ihr Begehren zu thematisieren.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Verweis sei vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mittlerweile getilgt worden. Biefang habe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Warum das dennoch bestehen könnte, etwa wegen einer Wiederholungsgefahr, habe sie nicht rechtzeitig vorgetragen.