Karlsruhe (epd). Medizinische Zwangsbehandlungen dürfen vorerst nur in Krankenhäusern durchgeführt werden, obwohl diese Beschränkung verfassungswidrig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. (AZ.: XII ZB 459/22)
Im konkreten Fall erhielt eine unter Betreuung stehende, an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Frau mehrfach in einem Krankenhaus eine medikamentöse Zwangsbehandlung. Um Traumatisierungen durch die Zwangsmaßnahme zu vermeiden, beantragte ihr Betreuer, diese im vertrauten Wohnumfeld durchführen zu lassen. Dies lehnte das Amtsgericht ab, da nach dem Gesetz Zwangsbehandlungen nur in einem Krankenhaus erfolgen dürfen.
Der BGH hielt die Regelung für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Dieses urteilte am 26. November 2024, dass ärztliche Zwangsbehandlungen außerhalb von Kliniken möglich sein müssen (AZ: 1 BvL 1/24). Seien diese ebenso im betreuten Wohnumfeld möglich und gehe die dort durchgeführte Zwangsmaßnahme mit einer geringeren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität einher, müsse der Gesetzgeber hierfür eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen, und zwar bis zum 31. Dezember 2026.
Bis dahin gilt das bisherige Recht laut Verfassungsgericht aber weiter. Der erneut mit dem Fall befasste BGH erklärte die Rechtsbeschwerde der Frau daher nun für unbegründet.