Frankfurt a. M. (epd). Auch wenn ein biologischer Vater seine Verwandtschaft mit dem Kind zunächst abstreitet, muss er laut einem Urteil bei nachgewiesener Vaterschaft nicht unbedingt die kompletten Kosten für das Anerkennungsverfahren zahlen. Ein Vaterschafts-Anerkennungsverfahren könne Vater und Mutter selbst dann je zur Hälfte in Rechnung gestellt werden, wenn darin eine zuvor bestrittene Vaterschaft bestätigt werde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil (AZ: 6 WF 155/24). Dass der Vater nicht von vorneherein zu einer Anerkennung bereit gewesen sei, rechtfertige in vielen Fällen nicht, ihm alle Kosten aufzuerlegen.
Da der biologische Vater und die Mutter weder zusammengelebt noch eine feste Beziehung geführt hätten, habe er „berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft“ haben dürfen. Daran ändere auch ein zuvor privat erstellter Vaterschaftstest nichts.
Dem Mann hätten „konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit“ gefehlt. Dadurch habe für ihn auch keine Möglichkeit bestanden zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe. Die Darstellung der Mutter, kein anderer Mann komme als Vater infrage, hielt das Gericht für nicht ausschlaggebend. Bei gerichtlichen Abstammungsverfahren können für Gutachten, Gerichtskosten, Anwälte und den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensbeistand des Kindes Gesamtkosten im mittleren vierstelligen Bereich entstehen.