Leipzig, Hamburg (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am 27. November zu einem Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg im Jahre 2017. Im Mittelpunkt stehen versammlungsrechtliche Fragen, wie das Gericht am Dienstag in Leipzig mitteilte. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob das Protestcamp „Eine andere Welt ist möglich“ im Altonaer Volkspark als geschützte Veranstaltung einzuordnen war. (BVerwG 6 C 4.23)
Die Vorinstanzen in Hamburg hatten laut Bundesverwaltungsgericht eine solche Versammlungseigenschaft verneint. Mit dem Protestcamp sei vorwiegend das Ziel verfolgt worden, öffentliche Flächen für Zelte, Großküchen und sanitäre Einrichtungen in Anspruch nehmen zu können, um ein Schlafcamp für Gipfelgegner zu errichten. Die im Camp vorgesehenen Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung träten im Vergleich dazu in den Hintergrund, hieß es zur Begründung. Die Veranstaltung sei nicht vom Versammlungsrecht gedeckt gewesen.
Eine Übernachtungs- und Verpflegungsinfrastruktur sei nicht funktional notwendig gewesen, um den Protest gegen den G20-Gipfel oder sonstige Gipfelproteste überhaupt realisieren zu können, erklärten die Vorinstanzen. Im Großraum Hamburg habe es ausreichend Unterbringungskapazitäten gegeben.
Dagegen betonen die Revisionsführer, dass die für die Beherbergung vorgesehene Infrastruktur als Versammlungselement einbezogen werden müsse, weil sie Gipfelgegnern eine Ausübung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit in Form eines begleitenden Dauerprotestes erst möglich gemacht habe.