Gericht bestätigt Verbot der Parole "From the river to the sea"

Gericht bestätigt Verbot der Parole "From the river to the sea"

Münster (epd). Der Veranstalter einer pro-palästinensischen Kundgebung ist vor dem Verwaltungsgericht Münster mit einem Eilantrag gegen die Untersagung der Parole „From the river to the sea (auf Deutsch: Vom Fluss bis zum Meer)“ gescheitert. Die versammlungsrechtliche Beschränkung der für den 6. Oktober in Münster angemeldeten Demonstration erweise sich nicht als offensichtlich rechtswidrig, erklärte das Gericht am Freitag und wies den Eilantrag ab (AZ: 1 L 873/24).

Das Polizeipräsidium Münster hatte im Vorfeld für die für Sonntag angemeldete pro-palästinensische Versammlung ein Verbot des Rufes „From the river to the sea - Palestine will be free“ ausgesprochen. Es sah in dem Fall einen Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz gegeben. In seiner Begründung verwies die Polizei im Wesentlichen darauf, dass die Parole von den inzwischen verbotenen Vereinigungen Hamas und Samidoun im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt verwendet wird. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte am 2. November 2023 ein Betätigungsverbot für die radikal-islamistischen Organisationen verhängt.

Der Antragsteller aus Münster wandte dagegen ein, dass deutsche Gerichte mehrfach bestätigt hätten, dass der Ausruf der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ oder in anderer Sprache nicht strafbar sei. Ein pauschaler Verweis auf die Verfügung des Bundesinnenministeriums sei deshalb nicht ausreichend, um eine unmittelbare Gefahrenlage zu begründen, erklärte er. Seit mehr als elf Monaten organisiere er in Münster regelmäßig pro-palästinensische Veranstaltungen, ohne dass jemals ein antisemitischer Vorfall oder ein Gewaltakt aufgetreten sei, argumentierte er.

Das sah das Verwaltungsgericht anders. Handele es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas, liege die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung fern, heißt es in dem Beschluss. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein zentrales Anliegen - „namentlich ein öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas“ - ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann innerhalb der kommenden zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.