Kassel (epd). Bürgergeldberechtigte müssen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrig erteilten Auskunft des Jobcenters über ihre verarbeiteten Daten einen konkreten Schaden benennen können. Allein das Empfinden eines „gewissen Kontrollverlustes“, weil die Daten vom Jobcenter nicht als pdf-Datei zur Verfügung gestellt werden, reiche für einen Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht aus, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG). (AZ: B 7 AS 15/23 R)
Mit dem Auskunftsanspruch des betroffenen Bürgers sei allerdings eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, so dass die DSGVO anzuwenden sei, befanden die Kasseler Richter. Der Kläger aus dem Raum Düsseldorf hatte von 2005 bis 2016 für verschiedene Zeiträume Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, bezogen. Im Juli 2019 beantragte er zunächst per E-Mail beim Jobcenter Düsseldorf kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Er berief sich hierfür auf die DSGVO. Die Auskunft solle ihm in digitaler Kopie, etwa als pdf-Datei, zur Verfügung gestellt werden.
Als das Jobcenter nicht reagierte, machte er seinen Auskunftsanspruch auch zweimal per Fax geltend und schaltete den Bundesdatenschutzbeauftragten ein. Das Jobcenter teilte ihm daraufhin mit, dass ihm die digitale Kopie wegen fehlender Verschlüsselungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Stattdessen erhielt der Kläger vier Kartons seiner kopierten Daten in Papierform per Boten zugesandt.
Der Mann verlangte nun Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro, da er keine digitale Datenkopie und die Papierkopie erst nach mehr als einem Monat und damit verspätet erhalten habe. Dadurch habe er einen „gewissen Kontrollverlust“ über seine Daten und einen Schaden erlitten.
Das BSG urteilte, dass auch mit dem Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege, so dass die DSGVO anzuwenden sei. Für einen Schadensersatzanspruch müsse jedoch ein konkreter Schaden vorliegen. Nach der DSGVO müsse eine Behörde bei einem elektronischen Auskunftsbegehren eine Datenkopie in elektronischer Form bereitstellen. Hier sei aber nicht klar, ob das Jobcenter die E-Mail des Klägers auch erhalten hat, so dass eine elektronische Kopie nicht verlangt werden konnte.