Bundesgerichtshof bestätigt Haft eines Iraners wegen Anschlagsplänen

Bundesgerichtshof bestätigt Haft eines Iraners wegen Anschlagsplänen

Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mehrjährige Haftstrafe gegen einen aus dem Iran stammenden Islamisten wegen der Vorbereitung eines terroristischen Giftanschlags für rechtmäßig erklärt. Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Dortmund zu einer vierjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung weise „keinen Rechtsfehler“ auf, urteilten die Karlsruher Richter. (Az.: 3 StR 122/24)

Der Angeklagte war 2015 als minderjähriger Flüchtling aus dem Iran nach Deutschland gekommen. Hier beging er laut BGH Gewalttaten und radikalisierte sich in seinem islamischen Glauben. Die Staatsschutzkammer des Landgerichts sah es in ihrem Urteil vom 23. November 2023 als erwiesen an, dass der vor seiner Festnahme in Castrop-Rauxel lebende, inzwischen 26-Jährige einen Giftanschlag mit biologisch-chemischen Stoffen in der Bundesrepublik verüben wollte.

Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 habe er den Entschluss gefasst, einen islamistisch motivierten Giftgasanschlag entsprechend der Ideologie des „Islamischen Staates“ (IS) zu begehen. Dabei sollten möglichst viele Menschen getötet werden, um ein Zeichen für das radikal-islamistische Weltbild zu setzen. Über das Internet und soziale Medien habe er Kontakt zu Angehörigen des IS aufgenommen und eine Anleitung zur Herstellung des Giftes Cyanid erhalten. Tatsächlich waren die Anleitung und die vom Angeklagten gekauften Materialien allerdings zur Giftherstellung ungeeignet.

Das Landgericht sei in seinem Urteil aber zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Strafbarkeit nicht darauf ankomme, dass die Anleitung zur Giftherstellung untauglich war und objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, urteilte der BGH. Mit der Entscheidung ist die vierjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung rechtskräftig.