Potsdam (epd). Rentner können nicht durch einen kurzzeitigen Verzicht auf Teile ihrer Rente von der privaten in die meist deutlich günstigere gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nach Gerichtsangaben vom Mittwoch ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Neuruppin. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: L 14 KR 129/24)
Das Landessozialgericht betonte, die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig. Ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei als Prognose für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Es seien nur Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die bedürftig seien und es auch absehbar blieben, hieß es.
In dem Fall hatte nach Gerichtsangaben ein heute 69 Jahre alter privat versicherter Kläger vor drei Jahren die Auszahlung einer Teilrente und danach die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau beantragt. Anschließend habe er nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und dennoch in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen. Das habe die Krankenkasse seiner Ehefrau abgelehnt.