Bundesgerichtshof beschränkt Recht auf Vaterschaftstest

Bundesgerichtshof beschränkt Recht auf Vaterschaftstest

Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf Vaterschaftstests eingeschränkt. Nach der Adoption eines Kinds reicht allein der Wunsch des mutmaßlichen leiblichen Vaters nach einer Abstammungsuntersuchung nicht aus, um das Kind zu einem Test zu verpflichten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: XII ZB 358/22).

Im konkreten Fall ging es um ein heute neunjähriges Kind. Kurz nach dessen Geburt willigte die Mutter in die Adoption ein. Die Adoptiveltern wurden im Juni 2016 rechtliche Eltern des Kinds. Die Einwilligung des unverheirateten mutmaßlichen Vaters in die Adoption wurde nicht eingeholt, da dessen Aufenthalt unbekannt war. Als dieser Ende 2018 von der Geburt des Kindes erfahren hatte, beantragte er eine Abstammungsuntersuchung, um seine biologische Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Adoptiveltern verweigerten die Untersuchung. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Kind sich dem Abstammungstest unterziehen muss. Der BGH hob diesen Beschluss jedoch auf. Der Mann könne die Untersuchung nicht erzwingen. Das Recht auf Feststellung der biologischen Vaterschaft bestehe, wenn der Antragsteller auch die rechtliche Vaterschaft übernehmen wolle. Der Mann wolle nach wirksamer Adoption des Kindes aber nur die Abstammung klären lassen. Zwar könne ein leiblicher Vater eine Aufhebung der Adoption verlangen, wenn er dabei umgangen worden war. Die hierfür geltenden Fristen habe der Antragsteller aber verpasst.

Auch wenn es ein Interesse an der Gewissheit der Vaterschaft gebe, müsse verhindert werden, dass der vermeintliche Vater „allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende Familie“ - hier die Adoptiveltern und das Kind - hineintrage, so der BGH. Zudem stelle der Vaterschaftstest einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Elternrecht dar. Die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage allein zur Klärung der leiblichen Vaterschaft gebe es nicht.