Gericht: Frau mit Sonnenallergie muss Hilfsmittel selbst bezahlen

Gericht: Frau mit Sonnenallergie muss Hilfsmittel selbst bezahlen

Celle, Hannover (epd). Wer unter einer Sonnenallergie leidet, muss einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zufolge für den notwendigen UV-Schutz selbst aufkommen. UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel müssten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert werden, entschied das Gericht, wie ein Sprecher am Montag in Celle mitteilte. Sie seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und im Handel frei erhältlich. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Hannover (AZ: L 16 KR 14/22).

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau aus dem Raum Hannover. Sie hatte im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut entwickelt. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie im Krankenhaus behandelt werden. Die Ärzte empfahlen ihr, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit Lichtschutzfaktor 50 und darüber zu verwenden. Dafür beantragte sie Unterstützung bei ihrer Krankenkasse.

Die Kasse lehnte den Antrag jedoch ab. UV-Schutzkleidung und Sonnencreme seien keine medizinischen Hilfsmittel. Gegen diese Entscheidung zog die Frau vor Gericht. Sie argumentierte, dass eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung vorliegt. Doch sowohl das Sozialgericht in Hannover als auch das Landessozialgericht in Celle gaben der Kasse recht.

Das Landessozialgericht bezog sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Gegenstände, die nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme ausgenommen sind. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.