Darmstadt (epd). Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht die Kosten für eine operative Hautstraffung übernehmen, wenn Versicherte nach einer Adipositas-Behandlung stark an Gewicht verlieren. Bei einem solchen Eingriff handele es sich nicht um eine notwendige Krankenbehandlung, stellte das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klar (AZ: L 1 KR 247/22). Die Beseitigung von Hautfalten sei nur dann über die Krankenversicherung abgedeckt, wenn dadurch eine „erhebliche Entstellung“ oder schwerwiegende Hautveränderungen beseitigt würden.
In dem verhandelten Fall hatte eine 47-Jährige sich im Ausland einer Magenoperation unterzogen und danach ihr Gewicht um über 40 Kilogramm reduziert. Aufgrund der entstandenen Hautfalten hatte sie danach die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen an den Oberschenkeln, Oberarmen sowie im Brust- und Bauchbereich beantragt. Die Krankenkasse hatte dies abgelehnt und war damit bereits in der ersten Instanz bestätigt worden.