Karlsruhe (epd). Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht optisch über die Füllmenge eines gekauften Produkts getäuscht werden. Suggeriert eine Mogelpackung für ein Herrenwaschgel eine vollständige Befüllung, obwohl diese tatsächlich nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, liege eine unlautere Verbrauchertäuschung vor, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: I ZR 43/23)
Gestritten wurde über ein Herrenwaschgel der L’Oreal Deutschland GmbH. Das Unternehmen bewarb das Produkt im Online-Vertrieb mit einer Füllmenge von 100 Millilitern. Die stehend abgebildete Waschgel-Tube war im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und zeigte den orangefarbenen Gel-Inhalt. Der zum Falz hin liegende Tubenbereich war silbern, nicht durchsichtig und nicht mit Waschgel befüllt.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in dem Produkt eine unzulässige und unlautere Mogelpackung von L’Oreal. Denn die Waschgel-Tube suggeriere eine vollständige Befüllung, die tatsächlich im nicht durchsichtigen Bereich nicht vorhanden ist.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer noch ab. Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch, dass die Waschgel-Tube eine unzulässige Mogelpackung sei. Verbraucher würden mit der Produktgestaltung in unlauterer Weise getäuscht. Denn die Tube suggeriere mit ihrer Aufmachung eine vollständige Befüllung.
Eine Irreführung des Verbrauchers liege vor, „wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht“. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn die Verpackung eines Produkts nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Hier werde der Verbraucher über eine größere Füllmenge getäuscht, ohne dass er dies erkennen könne.