Düsseldorf (epd). Die Stadt Duisburg muss ein ursprünglich unbefristet erteiltes Einreiseverbot gegen einen Terrorverdächtigen nachträglich befristen. Betroffen ist ein ehemaliger Insasse des US-Gefangenenlagers Guantánamo, der wegen Sozialbetrugs verurteilt und ausgewiesen war. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch in einem Urteil entschied, sei eine Verlängerung des Einreiseverbots wegen eines Terrorismusverdachts nicht möglich, da dieser Verdacht nicht Gegenstand der ursprünglichen Ausweisungsentscheidung war (AZ: 7 K 193/22). Die Richter gaben damit der Klage des ehemaligen Guantánamo-Häftlings statt.
Der Kläger reiste den Angaben zufolge Ende der 1980er Jahre in die Bundesrepublik ein und erhielt hier bis 1999 Aufenthaltserlaubnisse. Anfang der 1990er Jahre schloss er sich in Afghanistan der Terrororganisation Al-Qaida an und kehrte 1992 nach Deutschland zurück. Im Jahr 2000 wurde er wegen Sozialleistungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und wegen dieser Verurteilung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Von August 2002 bis zu seiner Freilassung im Jahr 2016 war der Mann nach Gerichtsangaben im US-Gefangenenlager Guantanamo inhaftiert. Seinen Antrag auf rückwirkende Befristung des ursprünglich unbefristet geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots lehnte die Stadt Duisburg im April 2022 ab und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch enge Verbindungen zu Al-Qaida aufrechterhalten und die Vereinigung unterstützt habe.
Seine Klage gegen diesen Bescheid hatte Erfolg. Das Gericht verwies auf eine seit 2010 geltende EU-Richtlinie, nach der die Dauer eines Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten darf. Das gelte zwar nicht, wenn der Drittstaatsangehörige „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt“. Doch das bezieht sich nach Auffassung der Kammer nur auf die Gefahr, die mit der ursprünglichen Ausweisung bekämpft werden sollte, im vorliegenden Fall also auf die Abwehr von Betrugsdelikten zum Nachteil der Sozialkassen.
Später eintretende Umstände, wie der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, könnten im Rahmen der Befristungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, hieß es. Es bleibe der Stadt aber unbenommen, auf die von ihr angenommenen neuen Gefahren gegebenenfalls mit einer erneuten Ausweisung zu reagieren.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.