Trier (epd). Unternehmen, die nach der Flutkatastrophe im Juli 2021 Wiederaufbauhilfe beantragt haben, müssen laut einem Gerichtsurteil den Geschäftsbetrieb weiter führen. Bei den Bewilligungen für Hilfe nach der Flutkatastrophe sei es um die Wiederherstellung der Lage vor der Naturkatastrophe gegangen, teilte das Verwaltungsgericht Trier am Montag mit. Eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks könne dementsprechend auch widerrufen werden, wenn das Geld nicht mehr dafür verwendet werde. (AZ.: 8 K 2236/23.TR)
Im konkreten Fall geht es laut Gericht um die Betriebsstätte einer Eisengießerei, die bei der Flutkatastrophe stark beschädigt wurde. Das Unternehmen habe im April 2022 in Rheinland-Pfalz Wiederaufbauhilfe beantragt. Kurz danach sei ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet worden. Die Bank habe wiederum im Juli 2022 eine Wiederaufbauhilfe von rund 350.000 Euro gewährt und davon etwa 66.500 Euro im September 2022 ausgezahlt. Im Bescheid habe gestanden, dass das Geld zweckgebunden mit Blick auf die Unwetterschäden sei und bis spätestens 19. Juli 2025 der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen werden müsse.
Der Insolvenzverwalter informierte die Bank im November, dass der Geschäftsbetrieb zwar wiederaufgenommen worden sei, aber zum 31. Januar 2023 eingestellt werde. Daraufhin forderte die Bank das Geld mit Zinsen zurück, da der Zweck der Hilfe nicht mehr erfüllt werde. Dagegen klagte der Insolvenzverwalter. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab.
Bei der Flutkatastrophe im Juli 2021 kamen nach tagelangem Dauerregen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz insgesamt mindestens 184 Menschen ums Leben. Mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Ganze Orte wurden zerstört, Häuser, Betriebe, Infrastruktur und öffentliche Gebäude wie Krankenhäuser oder Kultureinrichtungen beschädigt.