Frankfurt a.M. (epd). Der Ökumenische Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen (ÖAK) wirbt in der Debatte über die Zukunft des Abtreibungsrechts für die Beibehaltung der bisherigen Regelung im Strafrecht. Die Konstruktion im Strafrecht, dass Schwangerschaftsabbrüche zwar gesetzeswidrig, aber bei Beachtung von Vorschriften straffrei bleiben, entspringe einem gesellschaftlichen Kompromiss, der sich als tragfähig erwiesen habe und der nicht „unbedacht“ aufgekündigt werden sollte, heißt es in einer Erklärung der Vorsitzenden des Arbeitskreises, des ehemaligen pfälzischen Kirchenpräsidenten Christian Schad und des katholischen Essener Bischofs Franz-Josef Overbeck, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt.
In der vergangenen Woche hatte der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Stellungnahme veröffentlicht, in der er sich für eine Entkriminalisierung früher Abtreibungen ausspricht. Nach Vorschlag des Rates könnten Schwangerschaftsabbrüche in Zukunft erst ab der 22. Schwangerschaftswoche strafrechtlich geregelt werden. Davor könne es eine Fristenregelung geben, die es Frauen etwa bis zur 12. Schwangerschaftswoche ermöglicht, einen Abbruch nach vorheriger Beratung vornehmen zu lassen.
Einer vollständigen Entkriminalisierung von Abtreibungen tritt auch der Rat entgegen. Die Stellungnahme richtet sich an die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission, die eine rechtliche Neuregelung von Abtreibungen außerhalb des Strafgesetzbuches prüft. Bislang sind Schwangerschaftsabbrüche im Paragraf 218 des Strafgesetzbuches geregelt.
Die Vorsitzenden des ÖAK schreiben, dass die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs „ein fein austariertes Konzept“ darstelle, das den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens ebenso wie die Rechte der Frau sicherstelle. Dabei diene die Verortung im Strafrecht auch dazu, das Lebensrecht des ungeborenen Kindes im Bewusstsein der Menschen, der Gesellschaft und des Staates wachzuhalten.
Schad und Overbeck widersprechen der Überlegung des EKD-Rates, von einer kontinuierlichen Zunahme des Lebensrechts des Ungeborenen und der Schutzpflicht ihm gegenüber im Verlauf der Schwangerschaft auszugehen. Ihrem Papier liegt die Überzeugung zugrunde, dass das menschliche Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt. Sie schreiben daher: „Lebensschutzkonzepte, die dem Menschen, der sich als Mensch und nicht zum Menschen entwickelt, von vorneherein und prinzipiell je nach Entwicklungsstufe und extrauteriner Lebensfähigkeit einen abgestuften Lebensschutz zubilligen, verbieten sich in dieser Perspektive.“