Kassel (epd). Wohnsitzlose EU-Bürger müssen sich für einen Anspruch auf Bürgergeld nicht ununterbrochen bei den Meldebehörden melden. Es reiche aus, dass sie sich einmal in Deutschland angemeldet haben und sie dann mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 8/22 R)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können EU-Bürger zunächst kein Bürgergeld beanspruchen, wenn sie sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Anders sieht es aus, wenn sie erwerbstätig oder selbstständig tätig waren oder sie mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
Im konkreten Fall lebt der polnische Kläger seit 2009 in Deutschland. Der zuletzt wohnsitzlose Mann hatte sich zwar behördlich gemeldet, Umzüge oder Aufenthalte bei Freunden hatte er den Behörden aber nicht immer mitgeteilt.
Als er beim Jobcenter Hagen das frühere Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, beantragte, lehnte die Behörde dies ab. Der Mann halte sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland auf. Die Hilfeleistung sei damit ausgeschlossen. Auf einen fünfjährigen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland könne er auch nicht verweisen, da er nicht permanent bei den Behörden gemeldet war.
Doch das sei nicht erforderlich, entschied das höchste deutsche Sozialgericht. Entscheidend sei die erste behördliche Anmeldung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Dann fange die Fünfjahresfrist an zu laufen. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Dortmund habe der Kläger stets seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, auch wenn er bei Änderungen nicht jedes Mal die Behörden darüber informiert hat. Wegen der bestehenden mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer bestehe Anspruch auf Jobcenter-Leistungen, urteilte das Bundessozialgericht.