Karlsruhe (epd). Langjährige Pflegeeltern können sich nicht darauf verlassen, dass das Kind dauerhaft in ihrer Familie bleibt. Wird das Kindeswohl mit dem Wechsel in eine andere Pflegefamilie eher gewährleistet, wird damit das Grundrecht der ursprünglichen Pflegeeltern auf Schutz der Familie nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 1088/23) Auf das ebenfalls im Grundgesetz enthaltene Elterngrundrecht könnten sich Pflegeeltern nicht berufen, so das Gericht.
Im konkreten Fall ging es um ein fünfjähriges Kind, dessen leibliche Mutter während der Schwangerschaft Drogen genommen hatte. Nach der Geburt musste das Kind vier Wochen lang eine Drogenersatztherapie über sich ergehen lassen. Das Jugendamt veranlasste die Unterbringung bei Pflegeeltern. Seitdem traten bei dem Kind Entwicklungsverzögerungen auf. Es war auf eine Frühförderung durch eine Heilpädagogin und auf logopädische Behandlung angewiesen. Es kam zudem zu Konflikten im integrativen Kindergarten.
Deshalb befürchteten die Vormündin und das Jugendamt eine Überforderung der Pflegeeltern. Sie brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die wegen ihrer beruflichen Erfahrung besser mit den Störungsbildern des Kindes vertraut sind. Diese Entscheidung wurde vor dem Familiengericht und auch vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt.
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der früheren Pflegeeltern hatte keinen Erfolg. Auf das im Grundgesetz enthaltene Elterngrundrecht könnten sich Pflegeeltern nicht berufen. Doch auch das Recht auf Schutz der Familie werde mit dem Wechsel des Kindes zu anderen Pflegeeltern nicht verletzt.
„Für einen Wechsel des Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere müssen wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe vorliegen“, so die Verfassungsrichter. Das sei hier der Fall. Zwar müssten die „gewachsenen Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeeltern“ berücksichtigt werden, befand das Gericht. Könne indes den „körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen“ des Kindes in der neuen Pflegefamilie besser begegnet werden, sei der Wechsel dorthin nicht zu beanstanden.