Karlsruhe (epd). Vermieter müssen die vertraglich vereinbarte Nutzung der vermieteten Wohnung auch gewährleisten. Hat der Vermieter es zu verschulden, dass Bürgergeldempfänger ihre angemietete Wohnung nicht mehr nutzen können, und bleibt den Mietern nur noch der Einzug in eine Notunterkunft, besteht eine Schadensersatzpflicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 303/21)
Im konkreten Fall ging es um eine vierköpfige Flüchtlingsfamilie, die seit Juli 2017 zur Untermiete in einer Hamburger Wohnung lebte. Das Jobcenter überwies die Warmmiete von monatlich 922 Euro direkt an den Untervermieter.
Als der Hauptvermieter von einer nicht genehmigten Untervermietung erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis. Der Untervermieter schloss mit ihm daraufhin einen Vergleich und kündigte der Flüchtlingsfamilie fristlos. Die Familie fand keine neue Wohnung und musste in einer öffentlichen Notunterkunft unterkommen.
Das Jobcenter verlangte daraufhin vom Untervermieter Schadensersatz für die Unterbringung in der Notunterkunft. Für den Zeitraum der Notunterbringung vom 26. Oktober 2018 bis zum 15. August 2020 verlangte die Behörde insgesamt knapp 59.000 Euro.
Das Landgericht Hamburg wies den Schadensersatzanspruch ab. Nur die in dem geforderten Betrag enthaltenen Betriebskostenvorauszahlungen könnten zurückgefordert werden.
Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, dass dem Jobcenter Schadensersatz zustehe. Der Untervermieter habe es mit dem gerichtlichen Vergleich zu verantworten, dass die Familie in die Notunterkunft einziehen musste. Das Landgericht muss nun neu über den Fall entscheiden und die Schadenshöhe bestimmen.