Mainz (epd). Die nächsten Angehörigen müssen auch dann eine Bestattung bezahlen, wenn sie den Verstorbenen gar nicht kannten. Das Mainzer Verwaltungsgericht wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage eines Mannes aus Hessen ab, der nach dem Tod seines Halbbruders einen behördlichen Kostenbescheid erhalten hatte (AZ: 3 K 425/22.MZ). Bis zum Eingang des Schreibens habe er von der Existenz des Halbbruders nichts gewusst. Nach Angaben des Gerichts war der Verstorbene als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden.
Die gemeinsame leibliche Mutter hatte dem Kläger nach dessen Aussage ihr Leben lang nie von dem Halbbruder erzählt. Daher sei es „unbillig“, mit der Bestattung einer fremden Person und den damit verbundenen Kosten belastet zu werden, argumentiert der Kläger. Die Mainzer Richter stellten jedoch klar, dass ein „fehlendes familiäres Näheverhältnis“ keine Auswirkungen auf die gesetzliche Bestattungspflicht habe.
Entscheidend sei lediglich das „objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis“, denn „dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte“. Falls die für die Bestattung zuständigen nächsten Angehörigen wie im vorliegenden Fall das Erbe ausschlagen, ändere auch dies nichts an der Pflicht zur Kostenübernahme. Ein besonderer Härtefall liege ebenfalls nicht vor.