Celle (epd). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Klage eines behinderten Mannes zurückgewiesen, der einen Zuschuss für eine neue, behindertengerechte Heizungsanlage beantragt hatte. Der 1980 geborene Mann aus einem Dorf in Südniedersachsen hatte als 17-Jähriger einen Verkehrsunfall mit dem Motorroller auf dem Weg zur Schule erlitten. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann den rechten Arm nicht mehr benutzen. Er lebt im Haus seiner Eltern.
Als das Ende der alten Heizung absehbar war, ließ die Familie eine neue Holzhackschnitzel-Heizung einbauen. Dafür beantragte der behinderte Mann eine Kostenbeteiligung beim Gemeindeunfallversicherungsverband. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz betrieben wurde und daher nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich nur noch bedingt unterstützen.
Der Verband lehnte eine Beteiligung jedoch ab. Solche Aufwendungen zur Modernisierung seien grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers, hieß es. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor. Diese Rechtsauffassung wurde nun durch das Landessozialgericht bestätigt. Die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls hätten sich nicht verändert, argumentierten die Richter.
Zudem müssten in einer Familie nicht alle Hausbewohner alle Verrichtungen selbst ausführen können. Das Heizen des Hauses sei in den vergangenen Jahren stets von den Eltern ausgeführt worden. Außerdem hätte sich in so einem Fall die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung, hieß es.