Leipzig (epd). Polizisten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen spontan Zimmer von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen betreten. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom Donnerstag hervor. Gegenstand der Verhandlung waren zwei Klagen gegen Zutritts- und Zimmerkontrollen in Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg. In einem Fall hatten Polizeibeamte ein Zimmer betreten, weil der Geflüchtete abgeschoben werden sollte. Ein weiteres Revisionsverfahren zur Privatsphäre von Bewohnern in Flüchtlingsunterkünften wurde vom Gericht abgewiesen.
„Das bloße Betreten eines Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist keine Durchsuchung“, hieß es zur Begründung. Das nächtliche Betreten sei rechtens gewesen, hieß es. Die Maßnahme habe keiner vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedurft. Es galt laut Gericht, „den vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger noch am selben Tag nach Italien zu überstellen“.
Geklagt hatten sechs Asylbewerber aus Ghana und dem Senegal gegen Kontrollen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Freiburg sowie ein Asylbewerber aus Kamerun gegen das Betreten seines Zimmers in einer Einrichtung in Ellwangen. Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl hatte vorab betont, dass für geflüchtete Menschen kein Grundrechtsschutz zweiter Klasse gelten dürfe. Grundgesetz-Artikel 13 regelt die „Unverletzlichkeit der Wohnung“.