Lüneburg, Goslar (epd). Ein Hauseigentümer in Goslar muss nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seine ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach in der als Unesco-Weltkulturerbe geschützten Altstadt wieder abbauen. Das Gericht habe damit der Beschwerde der Stadt Goslar gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig stattgegeben, wie es am Montag mitteilte. Das Verwaltungsgericht hatte die „denkmalrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung“ der Stadt außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 B 290/22 und 1 ME 15/23).
Die Anlage überdeckt den Angaben zufolge einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigentümer hielt dennoch den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau für unverhältnismäßig und berief sich auf Landesrecht zugunsten von Photovoltaikanlagen auch auf Baudenkmälern. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben, weil die Anlage unter Berücksichtigung des neuen niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsfähig sei.
Das Oberverwaltungsgericht sah aber genau diesen Punkt strittig. Zwar sei die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen. Der Annahme eines Regelfalls stehe aber entgegen, dass das Gebäude im Bereich des Unesco-Weltkulturerbes stehe. Daher bedürfe es voraussichtlich einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls.
Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Gestaltung der Anlage in jedem Fall in der Pflicht, sie so zu errichten, dass sie dem Denkmalschutz Rechnung trage. Sie müsse daher soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.