Münster (epd). Öffentliche Bibliotheken dürfen in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am Donnerstag eine dagegen gerichtete Normenkontrollklage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ab. Angesichts der gewandelten kulturellen Funktionen öffentlicher Bibliotheken als niedrigschwellig zugängliche, nicht kommerzielle Orte der Kultur gebe es nach Einschätzung des zuständigen Landesgesetzgebers in Nordrhein-Westfalen einen Bedarf für die Nutzung von Bibliotheksräumen an Sonn- und Feiertagen, erläuterte das Gericht. Das lasse dort eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen erforderlich erscheinen. (AZ: 4 D 94/20.NE)
Nach dem Arbeitszeitgesetz könne die Landesregierung Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen für Betriebe zulassen, für die es an diesen Tagen einen besonderen Bedarf der Bevölkerung gibt, erläuterte das Gericht. Die Bedarfsgewerbeverordnung erlaube zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in öffentlichen Bibliotheken.
Die antragstellende Gewerkschaft hatte hingegen argumentiert, dass Nutzer von Bibliotheken die Medien an Werktagen für das Wochenende ausleihen könnten. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass nach der Einschätzung fast aller Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren gerade die Sonn- und Feiertagsöffnungen der öffentlichen Bibliotheken einen erheblichen Besucherstrom aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen anziehen würden. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.