Berlin (epd). Justiz- und Familienministerium haben sich einem Medienbericht zufolge auf einen Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz geeinigt. „Das medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt. Die aktuelle Rechtslage trägt dem nicht ausreichend Rechnung“, heißt es in dem Entwurf, über den die „taz“ (Freitag) berichtet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Geschlechtseintrag sowie Vornamen künftig beim Standesamt geändert werden können. Nach einer dreimonatigen Wartezeit soll die Änderung demnach gültig sein. Kinder und Jugendliche sollen mit dem Einverständnis ihrer Sorgeberechtigten Vornamen sowie Geschlechtseintrag ändern können. Sind die Jugendlichen über 14 Jahre alt und ihre Sorgeberechtigten stimmen nicht zu, kann ein Familiengericht diese Zustimmung ersetzen.
Zuletzt kam es zwischen den zuständigen Ministerien immer wieder zu Verzögerungen, ursprünglich war der Gesetzentwurf für vergangenes Jahr angekündigt. Bereits im Juni 2022 wurden Eckpunkte für das Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt, die nun weitestgehend im Gesetzentwurf wiederzufinden sind.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll das in Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das im Glauben eingeführt wurde, dass trans Menschen „krank“ seien: Deshalb müssen sich trans, inter und nicht-binäre Menschen zur Zeit Gerichtsverfahren wie psychologischer Begutachtung stellen, in denen sie teils auch Fragen zur Intimsphäre beantworten müssen. Das neue Selbstbestimmungsgesetz sieht dies nicht mehr vor.